Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom , dRGBl. I S 1999, des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 153, und des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 305, tritt mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 mit Ablauf des außer Kraft; es bleibt auf am bestehende Vertragsverhältnisse bis weiterhin anwendbar.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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