Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29. Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom , dRGBl. I S 1999, des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 153, und des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 305, tritt mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 mit Ablauf des außer Kraft; es bleibt auf am bestehende Vertragsverhältnisse bis weiterhin anwendbar.
(2a) § 5,§ 19 und § 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Die § 26a bis 26d, sowie § 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006 treten mit in Kraft. Sie sind mit Ausnahme von § 26c, der erst auf nach dem abgeschlossene Verträge zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.
(5) Die § 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf nach dem zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.
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