Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften
§ 28.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB.
(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des HGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.
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