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HVertrG 1993 § 28., BGBl. Nr. 88/1993, gültig von 01.03.1993 bis 30.06.1996

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

§ 28.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmäkler im Sinn des § 93 HGB.

(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des HGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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