HVertrG 1993 § 27., BGBl. Nr. 88/1993, gültig von 01.03.1993 bis 30.06.2006

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

§ 27.

(1) Die Bestimmungen der § 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs. 2 können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Die Bestimmungen der § 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.

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