HVertrG 1993 § 25. Konkurrenzklausel, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993

Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 25. Konkurrenzklausel

Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.

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