HVertrG 1993 § 1. Begriff des selbständigen Handelsvertreters, BGBl. Nr. 88/1993, gültig von 01.03.1993 bis 26.06.2006

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

§ 1. Begriff des selbständigen Handelsvertreters

(1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

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