HVertrG 1993 § 15. Fälligkeit der Provision, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993
Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters
§ 15. Fälligkeit der Provision
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76864