HVertrG 1993 § 15. Fälligkeit der Provision, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

§ 15. Fälligkeit der Provision

Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.

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