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HTAusV 2018 § 4. Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente, BGBl. II Nr. 387/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Abschnitt Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz

§ 4. Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist.

(2) Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn

1. in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder

2. in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder

3. in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen

erreicht oder überstiegen wird.

(3) Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.

(4) Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Abs. 1 bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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