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Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker § 2., BGBl. Nr. 676/1990, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1992

§ 2.

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.

2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a) einem Tonaudiometer,

b) (Anm.: tritt mit in Kraft)

c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,

d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e) einem Heißluftgerät,

f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und

g) einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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