§ 2.
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,
b) einem Tonaudiometer,
c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
e) einem Heißluftgerät und
f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76861