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Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker § 2., BGBl. Nr. 72/1976, gültig von 01.03.1976 bis 31.12.1990

§ 2.

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.

2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,

b) einem Tonaudiometer,

c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,

d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e) einem Heißluftgerät und

f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.

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