HlSchV § 2., BGBl. Nr. 528/1988, gültig von 01.10.1988 bis 20.08.1996

§ 2.

(1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,

2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die tatsächliche Niederlassung.

(2) Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.

(3) Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben.

(4) Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.

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