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HlSchG § 5., BGBl. Nr. 372/1988, gültig von 01.10.1988 bis 20.08.1996

§ 5.

(1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

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