§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit in Kraft.
(4) § 9 Abs. 3,§ 10 Abs. 1,§ 14 Abs. 3 und 4,§ 16 Abs. 4 bis 7,§ 17, 21 Abs. 1, § 22, 26a, die Überschrift des § 26b, § 26b und 28 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 3, die Überschrift des § 25,§ 25 und 28 Z 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
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