§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit in Kraft.
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