§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
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