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HlSchG § 23. Zuständigkeit, BGBl. Nr. 372/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.12.2013

§ 23. Zuständigkeit

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zustandig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz,§ 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

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