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HlSchG § 23. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 23. Zuständigkeit

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

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