HlSchG § 22., BGBl. Nr. 372/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.2005

§ 22.

(1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die eine solche Unterlassung begangen haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

(4) Für das Strafverfahren gelten die § 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-76859