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HlSchG § 21., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 23.06.2006

§ 21.

(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der § 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.

(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.

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