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HlSchG § 20. Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 372/1988, gültig ab 01.10.1988

§ 20. Auskunftspflicht

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

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