§ 18. Akteneinsicht
(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.
(3) Die Geheimhaltung nach Abs. 2 steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat.
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