HlSchG § 16., BGBl. Nr. 372/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.2005

§ 16.

(1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.

(2) Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (§ 10) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.

(3) Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.

(4) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

(5) Die § 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

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