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HlSchG § 13. Nichtigerklärung, BGBl. Nr. 372/1988, gültig ab 01.10.1988

§ 13. Nichtigerklärung

(1) Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn

1. die geschützte Topographie nicht schutzfähig (§§ 1 und 2) war,

2. der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach § 4 erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1) ungenützt verstrichen war,

3. die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder

4. die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.

(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (§ 8 Abs. 1) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Abs. 1 Z 3), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.

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