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HlSchG § 10., BGBl. Nr. 372/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.2005

§ 10.

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.

(2) Das Halbleiterschutzregister hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 3) sowie den Namen und den Wohnort der Schutzrechtsinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und Übertragungen des Schutzrechtes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzrecht, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sind ebenfalls in das Register einzutragen.

(3) Die Einsicht in das Halbleiterschutzregister steht jedermann frei.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Halbleiterschutzregister werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen, wobei sowohl auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen als auch auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis selbst sind ab dem Ende des Halbleiterschutzes sechs Jahre hindurch aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der letzte im Halbleiterschutzregister eingetragene Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung aufzufordern, die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis zurückzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, sind die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis vom Patentamt zu vernichten.

(6) Führt eine Anmeldung nicht zur Eintragung in das Halbleiterschutzregister, beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr, gerechnet von der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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