6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 31. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(3) Bis zum kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.
(4) § 1, § 7 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit in Kraft.
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