HIKrG § 3. Unwirksame Vereinbarungen, BGBl. I Nr. 135/2015, gültig ab 21.03.2016
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
§ 3. Unwirksame Vereinbarungen
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
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