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HIKrG § 28. Vorvertragliche Informationen und Werbung, BGBl. I Nr. 135/2015, gültig ab 21.03.2016

5. Abschnitt Immobilienverzehrkredite

§ 28. Vorvertragliche Informationen und Werbung

Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in § 27 Z 1 und 2 genannten Anforderungen entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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