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HIKrG § 19. Kündigung durch den Verbraucher, BGBl. I Nr. 135/2015, gültig ab 21.03.2016

2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

§ 19. Kündigung durch den Verbraucher

Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

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