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Heimarbeitsgesetz § 7. Listenführung, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 7. Listenführung

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen in zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mittelspersonen und Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt der zu führenden Liste werden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung geregelt.

(2) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist die erste Ausfertigung der nach Abs. 1 zu führenden Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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