Heimarbeitsgesetz § 75. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 836/1992, gültig ab 30.12.1992

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 75. Übergangsbestimmungen

(1) Die nach § 27b gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen

1. 10%, wenn das Heimarbeitsverhältnis spätestens mit ,

2. 20%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,

3. 40%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,

4. 60%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,

5. 80%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,

6. 100%, wenn das Heimarbeitsverhältnis ab dem endet.

(2) Für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung sind Zeiten vor dem nur zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen sind.

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