a2. ARTIKEL II Übergangsbestimmungen
§ 75. Übergangsbestimmungen
(1) Die nach § 27b gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen
1. 10%, wenn das Heimarbeitsverhältnis spätestens mit ,
2. 20%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,
3. 40%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,
4. 60%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,
5. 80%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis ,
6. 100%, wenn das Heimarbeitsverhältnis ab dem endet.
(2) Für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung sind Zeiten vor dem nur zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76856