Heimarbeitsgesetz § 74., BGBl. I Nr. 94/2001, gültig von 04.08.2001 bis 07.08.2001

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 74.

(1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1,§ 10,§ 12,§ 18,§ 23 Abs. 2,§ 24,§ 25,§ 26,§ 27 Abs. 1 und 2,§ 27a,§ 27b,§ 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz,§ 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit in Kraft.

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