Heimarbeitsgesetz § 74. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 167/2022, gültig ab 01.11.2022

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 74. Inkrafttreten

(1) § 8 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1,§ 10,§ 12,§ 18,§ 23 Abs. 2,§ 24,§ 25,§ 26,§ 27 Abs. 1 und 2,§ 27a,§ 27b,§ 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32 Abs. 2 letzter Satz,§ 39 Abs. 4, 5 und 7 und § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1992 treten mit in Kraft.

(2) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem (Tag vor dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem Arbeitsjahr, das nach dem (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit in Kraft.

(4) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit in Kraft.

(5) § 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, § 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit in Kraft. § 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 (Anm.: Gemeint ist offenbar „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2009“.) treten mit Ablauf des außer Kraft.

(6) Am anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) § 5 Abs. 1 und 5,§ 10 Abs. 6,§ 26 Abs. 1,§ 34 Abs. 4,§ 47 Z 2,§ 49 Abs. 6, § 64 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit in Kraft. Das VI. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 54 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2016 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(8) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit in Kraft.

(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

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