Heimarbeitsgesetz § 73. Vollziehung, BGBl. Nr. 303/1975, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 73. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76856