VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 73. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76856