Heimarbeitsgesetz § 6., BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 6.

Die Anzeige nach § 5 Abs. 1 und 2 hat Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten. Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit zu erstatten. Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung.

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