Heimarbeitsgesetz § 64., BGBl. Nr. 836/1992, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 64.

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der § 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis 60 000 S zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

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