Heimarbeitsgesetz § 61. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 61. Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.

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