Heimarbeitsgesetz § 60. Rechtshilfe, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 60. Rechtshilfe

Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen, die Entgeltberechnungsausschüsse und die Berufungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76856