VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 60. Rechtshilfe
Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen, die Entgeltberechnungsausschüsse und die Berufungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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