Heimarbeitsgesetz § 5. Meldung bei Vergabe von Heimarbeit, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2016

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 5. Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

(1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1. Name,

2. Art des Betriebes,

3. Anschrift und Telefonnummer,

4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1. Vor- und Familienname,

2. Anschrift,

3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

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