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Heimarbeitsgesetz § 5. Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, BGBl. Nr. 105/1961, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 5. Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit

(1) Auftraggeber haben gelegentlich der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber dem nach dem Standorte des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen, sowie Mittelspersonen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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