TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Heimarbeitsgesetz § 59. Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif

Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76856