Heimarbeitsgesetz § 59. Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge
und Heimarbeitstarif, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 59. Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif
Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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