VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 59. Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif
Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
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