Heimarbeitsgesetz § 58a. Verfallsfrist für
Zwischenmeister, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister
Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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