Heimarbeitsgesetz § 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister
Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76856