Heimarbeitsgesetz § 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister

Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.

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