TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Heimarbeitsgesetz § 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 58a. Verfallsfrist für Zwischenmeister

Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76856