Heimarbeitsgesetz § 58. Unabdingbarkeit, BGBl. Nr. 105/1961, gültig ab 27.04.1961
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 58. Unabdingbarkeit
Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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