Heimarbeitsgesetz § 56. Entgeltschutz für Mittelspersonen, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VI. Hauptstück Entgeltschutz

§ 56. Entgeltschutz für Mittelspersonen

Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenen Unterschiedsbetrag.

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