Heimarbeitsgesetz § 53., BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

VI. Hauptstück Entgeltschutz

§ 53.

Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 festgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 lit. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.

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