Heimarbeitsgesetz § 52., BGBl. Nr. 836/1992, gültig von 30.10.1992 bis 31.07.2001

VI. Hauptstück Entgeltschutz

§ 52.

(1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen; hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohnung vorliegt.

(2) Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetze, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

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