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Heimarbeitsgesetz § 51. Auskunft über Entgelte, BGBl. Nr. 303/1975, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VI. Hauptstück Entgeltschutz

§ 51. Auskunft über Entgelte

Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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