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Heimarbeitsgesetz § 47., BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2016

V. Hauptstück Heimarbeitsgesamtverträge

§ 47.

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1. der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,

3. den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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