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Heimarbeitsgesetz § 47., BGBl. Nr. 105/1961, gültig von 27.04.1961 bis 31.07.2009

V. Hauptstück Heimarbeitsgesamtverträge

§ 47.

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten, den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister oder Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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