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Heimarbeitsgesetz § 41. Geschäftsführung, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 41. Geschäftsführung

Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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