Heimarbeitsgesetz § 41. Geschäftsführung, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009
IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 41. Geschäftsführung
Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76856